Mindestalter für aktive Sportschützen

Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Flinten – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung.
Verschärfungen des Waffenrechts aufgrund der Novelle des Waffengesetzes 2002

3. Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder

Das Mindestalter  für das Schießen mit Luftdruckwaffen beträgt 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.

Das Training mit Licht-Sportgeräten ist bereits unter 12 Jahren möglich und wird auch beim SV Walldorf praktiziert.

4. Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen

Für die Kinder- und Jugendarbeit ist eine qualifizierte Schießaufsicht vorgeschrieben:

    für die Altersgruppe der Kinder unter 12 Jahren mit Lichtpistolen und -gewehren,

 

    für die Altersgruppe von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder
    Federdruckwaffen schießen) sowie

    für die Altersgruppe der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen
    schießen

 

wird eine entsprechende Ausbildung (Jugendbasislizenz) benötigt. Die Trainer und Aufsichten im Nachwuchsbereich des SV Walldorf sind alle im Besitz dieser Lizenz.

 

Siehe auch:

Waffengesetz (WaffG)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffG)